Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeisplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Unternehmen müssen der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 ihren Beschäftigungsstatus anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Kostenlose Software

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Seite www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.

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Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ per Post mehr erforderlich.

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Ausgleichsabgabe

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls ein Unternehmen diese Ausgleichsabgabe zahlen muss, kann die Software diese ebenso berechnen.