Weiden. An Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen kommt es derzeit wieder zu Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit wachsende Hecken, so das städtische Tiefbauamt. Grundstückeigentümer sind verkehrssicherungspflichtig. Sie haften für Unfälle und Schäden die durch Überwuchs entstehen können.

Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Straßeneinmündungen, Kreuzungen, Wegen und Plätzen sowie im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen sind soweit zurückzuschneiden, dass sie nicht über ihre Grundstücksgrenze hinausragen und alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.

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So entstehen keine Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen. Die Durchgangshöhe bei Geh- und Radwegen beträgt 2,50 meter, an Straßen 4,50 Meter. Bis zu diesem Maßen müssen Anpflanzungen zurückgeschnitten werden.

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Vom 1. März bis 30. September ist es gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten, Hecken, Gebüsch etc. abzuschneiden. Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen bleiben von dieser Bestimmung jedoch unberührt! Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Tiefbauamt, Abteilung Bauhof-Gärtnerei, Telefon 0961 39019-12 oder -14.