Der Buß- und Bettag am 16. November und der Totensonntag am 20. November stehen bevor. An beiden Tagen gelten besondere Regeln.

Aufgrund des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage aus dem Jahre 1980, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08. Juli 2013 (GVBl S. 402) ist an beiden Tagen Folgendes verboten.

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Charakter muss gewahrt werden

Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, wenn der entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist, sind nicht erlaubt. So sind insbesondere der Betrieb von Spielhallen, Wettvermittlungsstellen (Wettbüros), Geld- und Warenspielgeräten in Gaststätten, öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Darbietungen in Nachtlokalen unzulässig.

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Am Buß- und Bettag sind zudem Sportveranstaltungen nicht erlaubt. Die Beschränkung gilt an beiden „stillen Tagen“ von jeweils 2.00 Uhr bis 24.00 Uhr.