Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag : An diesen „stillen Tagen“ sind insbesondere der Betrieb von Spielhallen, Wettvermittlungsstellen (Wettbüros), Geld- und Warenspielgeräten in Gaststätten, die diesen Tagen nicht entsprechende Musik in Diskotheken, öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Darbietungen in Nachtlokalen unzulässig.
Auf den besonderen Schutz des Karfreitags wird ausdrücklich hingewiesen. So sind an diesem Tag keinerlei Musikdarbietungen in Diskotheken erlaubt – ebenso sind Sportveranstaltungen und öffentliche Preisschafkopfveranstaltungen unzulässig.
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Die Beschränkung gilt am Gründonnerstag von 2 Uhr bis 24 Uhr, am Karfreitag von 0 Uhr bis 24 Uhr und am Karsamstag ebenfalls von 0 Uhr bis 24 Uhr.

