Weiden. Die Stadtverwaltung macht Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Bau- und Planungsausschusses Nr. 247 vom 03. Dezember 2015 geltend. Dieser hatte die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladens zu einer „Sportsbar“ und eines Lagers zur „Wettannahmestelle“ abgelehnt.

„Als vollziehende Gewalt sind jedoch sowohl die Verwaltung als auch der Bau- und Planungsausschuss an Recht und Gesetz gebunden“, so Oberbürgermeister Kurt Seggewiß.

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Beschluss rechtswidrig

Der gefasste Beschluss Nr. 247 ist nach Auffassung der Verwaltung rechtswidrig. Daher ist dieser nach Art. 59 Abs. 2 der Gemeindeordnung zu beanstanden, der Vollzug auszusetzen und soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.

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Die Geschäftsordnung des Stadtrates (§ 10 Abs.2) sieht für diesen Fall zusätzlich die Unterrichtung des entsprechenden Ausschusses vor. Wird die fragliche Entscheidung dann aufrechterhalten, so muss der Oberbürgermeister der Rechtsaufsichtsbehörde unter Aktenvorlage berichten. (Art. 59 Abs.2 GO, § 10 Abs.2 GeschO-StR).