Aufgrund des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage aus dem Jahr 1980, zuletzt geändert im Jahr 2013, sind am 22. Februar, Aschermittwoch, verboten: Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, wenn der diesem Tage entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist. So sind an den „stillen Tagen“ insbesondere der Betrieb von Spielhallen, Wettvermittlungsstellen (Wettbüros), Geld- und Warenspielgeräten in Gaststätten, öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Darbietungen in Nachtlokalen unzulässig. Die Beschränkung gilt von 2 Uhr bis 24 Uhr.