Weiden. Aufgrund des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage sind an Heiligabend von 14 Uhr bis 24 Uhr öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die den Charakter dieses Tages nicht wahren, verboten.
Die Stadt Weiden informiert, dass an den stillen Tagen insbesondere der Betrieb von Spielhallen, Wettvermittlungsstellen (Wettbüros), Geld- und Warenspielgeräten in Gaststätten, die diesen Tagen nicht entsprechende Musik in Diskotheken, öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Darbietungen in Nachtlokalen unzulässig sind.
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