Solch eine Handlung stellt in ihrer Form eine grobe bzw. schwerwiegende Herabsetzung an das Andenken des Verstorbenen dar. Sachdienliche Hinweise nimmt die Polizeiinspektion Vohenstrauß unter der Nummer 09651 / 92010 entgegen.

Strafgesetzbuch (StGB) § 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener: „Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

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