Die ungestörte Entwicklung von Kindern ist ein besonders hohes Gut. Sexualisierte Gewalt kann Kinder für ihr gesamtes Leben traumatisieren. Die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder ist deshalb eine wichtige gesellschaftspolitische Herausforderungen und zentrale Aufgabe des Staates.
Laut Pressemitteilung des Polizeipräsidiums Oberpfalz und der Staatsanwaltschaft Regensburg hat sich die Art der gegen Kinder gerichteten Straftaten im Zuge des technischen Wandels verändert. Durch soziale Netzwerke und die Chatfunktionen von Onlinespielen besteht leichter denn je die Möglichkeit, aus sexuellen Motiven heraus Kontakt zu Minderjährigen herzustellen. Das Internet, insbesondere das Darknet, bietet viel Raum, um anderen kinderpornographische Inhalte zur Verfügung zu stellen oder auf diese Inhalte zuzugreifen.
Gefährdung durch neue Möglichkeiten
Durch die neuen technischen Möglichkeiten hat sich aber das Gefährdungspotential für Kinder nicht bloß in der virtuellen, sondern auch in der realen Welt erhöht. Denn der Verbreitung und dem Konsum von Kinderpornographie liegt häufig reale sexualisierte Gewalt gegen Kinder zugrunde.
Am 1. Juli 2021 traten Gesetzesänderungen im Bereich der Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in Kraft. Mit den neuen Regeln werden Kinder besser vor sexualisierter Gewalt geschützt. Die geltenden Straftatbestände sind neugefasst worden.
Missbrauch gilt als Verbrechen
Die Strafrahmen des sexuellen Missbrauchs gegen Kinder und der Kinderpornografie sind deutlich angehoben worden. Die Taten gelten nun als Verbrechen – das heißt, die geringst mögliche Verurteilung ist ein Jahr Freiheitsentzug. Sexueller Missbrauch von Kindern hat nun einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Haft.
Die Änderungen im Strafgesetzbuch finden sich in den Paragraphen 176-176d. Der sexuelle Missbrauch von Kindern enthält demnach folgende Straftatbestände:
- Sexueller Missbrauch von Kindern
- Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- Schwerer Sexueller Missbrauch von Kindern
- Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
Bei Tathandlungen, die keinen Körperkontakt mit einem Kind voraussetzen, umfasst der Strafrahmen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Damit gemeint sind etwa das Vornehmen sexueller Handlungen vor einem Kind, das Einwirken auf ein Kind durch pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden.
Kinderpornographie gilt als Verbrechen
Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie werden mit Paragraph § 184b des Strafgesetzbuches zum Verbrechen hochgestuft. Für die Verbreitung von Kinderpornografie sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.
Besitz und Besitzverschaffung werden mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet. Das gewerbs- und bandenmäßige Verbreiten wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren geahndet. Bei der Herstellung kinderpornografischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers.
Herstellung kindlicher Sexpuppen verboten
Das Gesetz stellt nun ebenfalls das Herstellens, Inverkehrbringen, den Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe. Der Strafrahmen für die Herstellung und Verbreitung liegt bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, für Erwerb und Besitz bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Rechtliche Aspekte zum Thema „Sexting“ unter Kinder und Jugendlichen
„Sexting“ – zusammengesetzt aus „Sex“ und „Texting“ (engl. für das Senden von Kurznachrichten auf dem Handy) – meint das Verschicken und Tauschen eigener Nacktaufnahmen über Internet und Handy. Sexting ist bei Kindern und Jugendlichen mittlerweile sehr populär und Teil einer selbstbestimmten Sexualität. Von Kinderpornografie spricht man dann, wenn sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern abgebildet werden. Strafbar machen sich sowohl die Personen, die diese Bilder/Videos weitergeben, als auch diejenigen, die dieses Material besitzen. Auch wenn es nur das unbedachte Weiterleiten von verbotenen Inhalten über einen Instand-Messaging-Dienst ist, stellt diese Handlung einen Verbrechenstatbestand dar und über 14-jährige Jugendliche haben mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen.
Bei Jugendlichen ab 14 Jahren, die sich gegenseitig und einvernehmlich eigene Nacktbilder zusenden, handelt es sich laut Homepage Polizei-beratung.de trotzdem um die Herstellung und Verbreitung von Jugendpornografie (§ 184c StGB). In partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Jugendlichen kann dies allerdings auch als nicht strafbar gewertet werden. Entscheidend ist in diesem Fall, dass der Austausch von Bildern und Videos einvernehmlich ist. Haben aber nur die beiden innerhalb ihrer Beziehung, egal ob Flirt oder Partnerschaft, die Bilder oder Videos für sich privat auf dem Mobilgerät, Tablet oder Laptop, dann kann dies rechtlich gesehen milde betrachtet werden und keine Folgen nach sich ziehen.
Wann Sexting erlaubt ist, muss entsprechend immer einzeln betrachtet und beurteilt werden. Aber: Strafbar wird Sexting auf jeden Fall und in jedem Alter, wenn die Aufnahmen ohne die Zustimmung des oder der Gezeigten an andere weitergeleitet werden.

