Weiden. Grausam, heimtückisch, in Verdeckungsabsicht und aus niedrigen Beweggründen habe Ted T. versucht, die Geschädigte zu töten. Von einem ganzen Bündel von Mordmerkmalen spricht Oberstaatsanwalt Rainer Lehner in seinem Plädoyer. Der Anklagevertreter fordert lebenslange Haft. Eine Anwendung der vom Gesetz vorgesehenen Strafmilderungsgründe bei versuchten Delikten verbiete sich. Ebenso habe sich der 29-jährige US-Amerikaner der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten, besonders schweren Vergewaltigung schuldig gemacht.

Von Benedikt Grimm

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Lehner wählt drastische Worte, um das Handeln des Angeklagten zu beschreiben. So zeuge die Vielzahl der Stiche von einem unbedingten Vernichtungswille.

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Nebenklagevertreter Dr. Heiko Übler sieht es im Wesentlichen ebenso. Ein zu spätes Geständnis, eine auch in der Hauptverhandlung noch bestrittene, versuchte Vergewaltigung und seine widerlegte Behauptung, dass er vor seiner Vernehmung nicht von der Polizei belehrt worden sei, sprächen gegen eine Strafmilderung. Neben der lebenslangen Freiheitsstrafe fordert Dr. Übler auch die Sicherheitsunterbringung, da von Ted T. weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausginge.

Verteidiger: Tat nicht kleinreden

Verteidiger Tobias Konze schickt seinem Plädoyer ein Vorwort voraus. Es gehe ihn nicht darum die Tat in irgendeiner Form kleinzureden. Es gehe ihm ausschließlich darum, rechtliche Überlegungen anzustellen, die geeignet sind, um die Tat juristisch korrekt einzuordnen. Insbesondere die versuchte besonders schwere Vergewaltigung will er so nicht gelten lassen. Bei einer juristischen Betrachtung, also wenn man alleine auf die Vergewaltigung abstelle, sei das Opfer dadurch nicht in die Gefahr des Todes geraten.

Auch der Tötungsvorsatz seines Mandanten sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Alleine das für möglich Halten des Eintritts des Todes reiche nicht, um Vorsatz anzunehmen. Es brauche darüber hinaus ein „voluntatives Element“, das er bei dem Einbruch im Zweifel wohl nicht gehabt hätte. Denkbar sei dagegen, dass er sich während des Angriffs in die Tatausführung hineingesteigert habe. Auch die Mordmerkmalen sieht er allesamt nicht gegeben. Sein Mandant habe sicherlich nicht beabsichtigt, seinem Opfer besondere Qualen zuzufügen.

„Es tut mir leid“

Konze kommt so nur zu einer Strafbarkeit wegen einer gefährlichen Körperverletzung, einfacher Vergewaltigung und eines versuchten Tötungsdelikts, nicht aber wegen Mordes. Die Länge der zeitigen Freiheitsstrafe stellt er in das Ermessen des Gerichts.

Ted T. nutzt die Gelegenheit des letzten Wortes. Es tue ihm aus ganzem Herzen leid. Er habe nie die Absicht gehabt, sein Opfer zu töten. Er wisse nicht, was in dieser Nacht mit ihm losgewesen sei.

Ich hatte Panik, ich hatte Adrenalin, ich habe die Kontrolle verloren.